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Rollsportverein
Britz e. V.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1.
Der am 23.
09. 2006 gegründete Verein führt den Namen
Rollsportverein Britz und hat seinen Sitz in
Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält
nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
2.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden
des Landessportbun
des Berlin e.
V., deren Sportarten im Verein beschrieben werden, an und
erkennt
deren Satzungen
und Ordnungen an.
3.
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und
zwar
durch
Ausübung des Sports. Der
Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Förderung und
Ausübung der Sportart Rollkunstlauf.
Der Verein fördert
den Kin
der-, Jugend-,
Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsport.
Die Mitglieder
nehmen am regel-
mäßigen Training
und an Wettkämpfen teil.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.
Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die
dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver
wendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft
als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf
keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt
den Angehörigen aller
Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser
und welt
anschaulicher
Toleranz.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus:
a) erwachsenen
Mitgliedern nach Vollendung des
18. Lebensjahres
b) jugendlichen
Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 4 Gliederung
Die sportlichen
und finanziellen Angelegenheiten werden durch den Vorstand
geregelt.
§ 5 Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein
kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der
Vereinssatzung zu be
antragen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht
nicht begründet
zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die
schriftliche
Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.
Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit
besitzt das Mitglied
auf Probe kein
Stimmrecht
und darf auch
keine Funktionen bekleiden. Ausgenom
men davon sind
die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf
der Probezeit
entscheidet
der Vorstand
über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3).
4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des
Vereins
5.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden. Die Künd
gungsfrist
beträgt drei
Monate jeweils
zum Halbjahres/Jahresende.
6.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die
Zahlungspflicht der bis zu diesem
Zeitpunkt fällig
gewordenen
Beiträge bestehen.
7.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf
Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen
oder
ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem
Er
löschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich
dargelegt und
geltend
gemacht werden.
§ 6 Rechte und
Pflichten
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der
Satzung, den weiteren
Ordnungen des
Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu ver
halten. Die
Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und
Kameradschaft
verpflichtet.
3.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und
Umlagen für den Verein
verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die
Mitgliederver
sammlung.
§ 7 Maßregelung
1.
Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen
beschlossen werden:
a) wegen
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw.
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