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Impressum
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S  a  t  z  u  n  g   Rollsportverein Britz e. V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der am  23. 09. 2006 gegründete Verein führt den Namen  Rollsportverein Britz und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

 

2.   Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbun

des Berlin e. V., deren Sportarten im Verein beschrieben werden, an und erkennt

deren Satzungen und Ordnungen an.

 

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar

durch  Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die

Förderung und Ausübung der Sportart  Rollkunstlauf. Der Verein fördert

den Kin

der-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsport. 

Die Mitglieder nehmen am regel-

mäßigen Training und an Wettkämpfen teil.

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

3.   Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

4.  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver

wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft

als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder

durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.   Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller

Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und welt

anschaulicher Toleranz. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des  18. Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

§ 4 Gliederung

Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.   Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

2.   Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu be

antragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht

nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche

Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

3.   Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied

auf Probe kein Stimmrecht

und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenom

men davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf

der Probezeit entscheidet

der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3).

 

4.   Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

                b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

 

5.   Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Künd

gungsfrist beträgt drei

Monate jeweils zum Halbjahres/Jahresende.

 

6.   Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem

Zeitpunkt fällig

gewordenen Beiträge bestehen.

 

7.   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf

Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen

oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Er

löschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und

geltend       

gemacht werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

1.   Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.   Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren

Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu ver

halten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft

verpflichtet.

 

3.   Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein

verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederver

sammlung.

 

§ 7 Maßregelung

1.   Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw.

    Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse.

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins     

                  oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

 

2.   Maßregelungen sind:

a) Verweis

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss aus dem Verein

 

3.   In den Fällen § 7.1.a,  c, d ist vor Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entschei-

dung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post, Einschreiben oder Boten zuzusenden.

 

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Beischeid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein

bekannte Adresse des Betroffenen.

 

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die  Ausschüsse

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die    

Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse

f) Genehmigung des Haushaltsplanes

g) Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über Anträg

i) Verhandlung der Berufung gegen Maßregelung (§ 7.3)

j) Auflösung des Vereins

 

2.  Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1.Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

 

3.   Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen  Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.  Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

4.   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

5.   Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6.   Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme,

der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

 

7.   Anträge können stellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)

b) vom Vorstand

 

8.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert  oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

9.   Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden  auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

§ 11 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Kassenwart

c) dem Schriftführer

d) dem Sportwart

 

2.    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet

der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke

Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

3.   Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende

b) der Kassenwart

c) Schriftführer

d )Sportwart

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder

gemeinsam vertreten..

 

 

4.   Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt,

bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

5.   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

 

 

Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Prtokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 12 Kassenprüfer

1.   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand

oder einem Ausschuss angehören dürfen.

 

2.   Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der der Bücher und Belege

mindestens einmal im  Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich

Bericht zu erstatten.

 

3.   Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 13 Auflösung

1.   Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung

mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

2.    Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart.

 

3.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. / Fachverband zu, der ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der Form am 23. 09. 2006 von der Mitgliederversammlung des Vereins Rollsportverein Britz beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.